Gemeinderichter
Der Gemeinderichter und sein Stellvertreter werden jeweils alle vier Jahre gewählt und werden vom Bezirksrichter, der deren Aufsichtsbehörde ist, vereidigt. Der Gemeinderichter wird durch einen Gerichtsschreiber verbeiständet, der über eine juristische Ausbildung verfügt und beratende Stimme hat.
Die Schlichtung bildet die wesentlichste Tätigkeit des Gemeinderichters. Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen wird ein Zivilverfahren mit der Durchführung einer Versöhnungssitzung vor dem Gemeinderichter eingeleitet.
Handlungsbereich des Gemeinderichters
Falls keine Schlichtung erreicht werden kann, sind die Kompetenzen des Gemeinderichters beschränkt. Auf Antrag der klagenden Partei kann der Gemeinderichter vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 2’000.– instruieren und entscheiden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 5’000.– kann der Gemeinderichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten, den die Parteien aber nicht akzeptieren müssen.
Daneben verfügt der Gemeinderichter im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit über mehrere Kompetenzen. Insbesondere obliegen ihm die Eröffnung der Testamente und der Erbverträge, Massnahmen zur Sicherung des Erbschaftsbestandes (Inventar und Siegelung der Erbschaftsgüter) sowie das Ausstellen des Erbenscheins.
Anfechtbare Urteile des Gemeinderichters sind ans Kantonsgericht weiterzuziehen.
- GemeinderichterTelefonanrufe werden gerne nach 17:00 Uhr entgegengenommen
- Günter ZuberHaselgasse 73902 Glis
- Vizerichter Reto Steiner